Wie ist ein Tippgeber definiert?

Die Tätigkeit eines “Tippgebers”, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 GewO dar. (…) Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar.“

Die Tätigkeit eines  Tippgebers ist erlaubnisfrei. Er beschränkt sich nur darauf andere Personen für einen möglichen Abschluss eines Versicherungsvertrages namhaft zu machen oder einen Kontakt zwischen dem Vermittler (z.B. Makler, Versicherungsvermittler) einem potentiellen Versicherungsnehmer herzustellen.”

Bei der rechtlichen Betrachtung der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof  (BFH VR 50/05) entschieden, dass ein Tippgeber keine Umsatzsteuer entrichten muss, wenn die Tippgebertätigkeit nur auf das Einholen von Kundendaten beschränkt bleibt und die eigentliche Vermittlung des Vertrages durch den Makler oder Versicherungsvermittler erfolgt.