Tippgebervereinbarung
1. Allgemeines
Der Tippgeber führt der Comverso GmbH Kontaktdaten potentieller Versicherungsnehmer zu. Der Tippgeber darf hierbei nicht selbst als Versicherungsvermittler im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) tätig werden.
Die Namhaftmachung beschränkt sich hierbei nur auf die Übermittlung von Kontaktdaten potentieller Kunden, die damit einverstanden sind und einen Abschlusswillen geäußert haben. Eine Selbstempfehlung ist ebenfalls möglich.
2. Grundlage und Zahlung von Tippgebervergütungen
Für Versicherungsverträge, die auf einen konkreten Tipp des Tippgebers zurückzuführen sind, wird eine Tippgeberprovision für den abgeschlossenen Vertrag berechnet. Die Vergütungshöhe entspricht hierbei 75% der einmaligen, abschlussbezogenen Vermittlungsprovision der Comverso GmbH und schließt ggf. anfallende Umsatzsteuern oder sonstige Steuern / Abgaben mit ein, d. h. die vereinbarte Prämie versteht sich brutto (Bruttoabrede).
Die Tippgeberprovision wird bei erfolgreicher Antragsannahme und nach Eingang der Provision durch die Versicherungsgesellschaft innerhalb der ersten Woche des Folgemonats entsprechend der Stornohaftungsbedingungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt hierbei per Überweisung auf das hinterlegte Bankkonto des Tippgebers.
Bei KFZ-Versicherungen wird keine Tippgeberprovision gezahlt.
3. Stornohaftung
Versicherungsverträge unterliegen einer Stornohaftungszeit. Die comVERSO GmbH haftet gegenüber den Versicherungen für die gezahlten Provisionen innerhalb der Stornohaftungszeit.
Wenn die Tippgebervergütung in mehreren Raten entsprechend der Stornohaftungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften ausbezahlt wird, kann der Tippgeber alle durchgeführten Zahlungen behalten. Für den Fall einer Vertragsstornierung verfallen die noch ausstehenden Raten nach dem Vertragsstornierungsdatum.
Wenn keine ratierliche Auszahlung erfolgt, d.h. die Tippgebervergütung enthält eine noch nicht verdiente Vergütung aus der Stornohaftungszeit, so haftet der Tippgeber persönlich für diesen Provisionsanteil.
Es gelten bei den Stornobeträgen die Berechnungen der Vertragspartner der comVERSO GmbH. Im Falle einer Stornierung muss die Rückzahlung des Stornohaftungsbetrages innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erfolgen.
4. Verpflichtungen des Tippgebers
Für die Versteuerung der empfangenen Tippgebervergütungen, die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher sowie sonstiger gesetzlicher Pflichten ist der Tippgeber selbst verantwortlich.
Soweit der Tippgeber selbstständiger Unternehmer wird oder ist, sind die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Anmeldung des Gewerbes, Abführen von Steuern) von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllen.
5. Gerichtsstand
Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, wenn auch der Tippgeber Kaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.
6. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht berühren. An die Stelle der nichtigen Vertragsteile soll eine zumutbare Regelung treten, die den Intentionen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Schriftformerfordernis.