Tippgebervereinbarung

1. Allgemeines

Der Tippgeber führt der Comverso GmbH Kontaktdaten potentieller Versicherungsnehmer zu. Der Tippgeber darf hierbei nicht selbst als Versicherungsvermittler im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) tätig werden. Die Namhaftmachung beschränkt sich hierbei nur auf die Übermittlung von Kontaktdaten potentieller Kunden, die damit einverstanden sind und einen Abschlußwillen geäußert haben.Eine Selbstempfehlung ist ebenfalls möglich.

2. Grundlage und Zahlung von Tippgebervergütungen 

Für Versicherungsverträge, die auf einen konkreten Tipp des Tippgebers zurückzuführen sind, wird eine Tippgeberprovision für den abgeschlossenen Vertrag berechnet. Die Vergütungshöhe entspricht hierbei 75% der einmaligen, abschlußbezogenen Vermittlungsprovision der Comverso GmbH und schließt ggf. anfallende Umsatzsteuern oder sonstige Steuern / Abgaben mit ein, d. h. die vereinbarte Prämie versteht sich brutto (Bruttoabrede). Die Tippgeberprovision wird bei erfolgreicher Antragsannahme und nach Eingang der Provision durch die Versicherungsgesellschaft innerhalb der ersten Woche des Folgemonats entsprechend der Stornohaftungsbedingungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt hierbei per Überweisung auf das hinterlegte Bankkonto des Tippgebers.
Bei KFZ-Versicherungen wird keine Tippgeberprovision gezahlt.

3. Stornohaftung

Für Verträge die einer Stornohaftung unterliegen, wird die Tippgebervergütung in mehreren Raten entsprechend der Stornobedingungen der Versicherungsgesellschaften ausbezahlt. Für den Fall einer Vertragsstornierung des empfohlenen Kunden verfallen die noch nicht ausbezahlten Raten, da auch die Comverso GmbH gegenüber dem Versicherer der Stornohaftung unterliegt. Alle bis dahin durchgeführten Zahlungen an den Tippgeber darf er behalten. Im Falle der Rückabwicklung oder der Stornierung hat die Comverso GmbH dies dem Tippgeber auf dessen Verlangen nachzuweisen.

4. Verpflichtungen des Tippgebers

Für die Versteuerung der empfangenen Tippgebervergütungen, die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher sowie sonstiger gesetzlicher Pflichten ist der Tippgeber selbst verantwortlich. Soweit der Tippgeber selbstständiger Unternehmer wird oder ist, sind die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Anmeldung des Gewerbes, Abführen von Steuern) von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllen. 

5. Gerichtsstand

Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, wenn auch der Tippgeber Kaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

6. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht berühren. An die Stelle der nichtigen Vertragsteile soll eine zumutbare Regelung treten, die den Intentionen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Schriftformerfordernis.